Informationen zum Thema „Krankheit“

Wenn Ihr Kind krank ist, informieren Sie uns durch einen Anruf im Sekretariat bis spätestens 7:45 Uhr (bitte sprechen Sie ggf. auf den Anrufbeantworter, wenn das Sekretariat nicht besetzt ist!). Diese Information ist sehr wichtig für uns, damit wir wissen wo Ihr Kind ist.

Zusätzlich benötigen wir auch eine kurze schriftliche Erklärung (siehe Vorlage im Downloadbereich) oder eine Bescheinigung vom Arzt.

Sollte Ihr Kind an einer übertragbaren Infektionskrankheit erkrankt sein oder besteht der Verdacht einer solchen Infektion, darf es die Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 34 IfSG nicht besuchen. Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.hagen.de/irj/portal/FB-53-03 sowie im Downloadbereich unter „Mitteilungspflicht Sorgeberechtigte“. Auch der Befall von Läusen ist mitteilungspflichtig. Hier ist nach einer sachgerechten Erstbehandlung die Rückkehr Ihres Kindes in unsere Einrichtung bereits am nächsten Tag möglich. Bitte bestätigen Sie uns schriftlich, dass Sie Ihr Kind gegen Kopfläuse behandelt haben und Sie die geforderte Wiederholungsbehandlung nach 8 bis 10 Tagen vornehmen werden. Das entsprechende Formular befindet sich im Downloadbereich.

Informationen zum Thema „Unfall / Krankheit in der Schule“

Sollte Ihr Kind in der Schule Krankheitssymptome aufweisen und abgeholt werden müssen, wird die Schule Sie telefonisch darüber informieren. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie der Klassenlehrerin eine Notfallnummer geben, unter der Sie immer zu erreichen sind. Bitte denken Sie deshalb auch daran, immer eine aktuelle Telefonnummer in der Schule zu hinterlassen unter der wie Sie erreichen können!!! Im Downloadbereich befindet sich eine passende Kopiervorlage.

Informationen zum Thema „Beurlaubung“

Kann Ihr Kind die Schule aus einem vorhersehbaren Grund nicht besuchen, muss dies durch eine Beurlaubung vorher (so früh wie möglich!) beantragt werden (siehe Formular im Downloadbereich).

Dabei gelten folgende Vorgehensweisen:

Bei den Klassenlehrer*innen des betreffenden Kindes wird eine Beurlaubung bis zu max. einem Tag beantragt. Darüber hinaus gehende Beurlaubungen können nur von der Schulleitung genehmigt werden. Unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien ist eine Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen durch die Schulleitung möglich.

Eine Beurlaubung kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.

Wichtige Gründe können u.a. sein:

Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeiten, Jubiläum, Todesfall)
Vorübergehende unumgängliche Schließung des Haushalts
Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung für die Schüler*innen (z.B. religiöse Veranstaltungen, aktive Teilnahme an Musik- oder Sportwettbewerben)
Erholungsmaßnahmen (z.B. Eltern-Kind-Kuren)
Religiöse Feiertage

Achtung: Wenn die Beurlaubung zum Zweck der Nutzung preisgünstiger Urlaubstarife oder der Vermeidung möglicher Verkehrsspitzen gestellt wird, darf sie nicht genehmigt werden.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist – und das bitten wir vorher mit der Schule abzustimmen – eine geeignete Bescheinigung vorzulegen.

Nach §126 (!) Abs. 4 SchulG handelt als Erziehungsberechtigte/r ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Nach &126 (2) und (3) kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig.

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