Sehr geehrte Eltern der Goetheschule,


wie bereits im letzten Elternbrief angekündigt, sind uns heute vom Ministerium für Schule und Bildung NRW (MSB NRW) Informationen zur Aufhebung der Maskenpflicht und der daraus resultierenden Auswirkungen bezüglich der Quarantäneentscheidungen in Schulen mitgeteilt worden.
Hier die wichtigsten Punkte aus der Mail des MSB NRW vom 28.10.21:
„Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Konkret bedeutet dies:
• Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
• Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
• Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
• Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
• Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
• Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.


Aufgrund dieser Änderungen wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen modifizierten Erlass bezüglich der Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:
• Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
• Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.“ (Schulmail MSB NRW vom 28.10.21)
„Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.“
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, diesen Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden.


Die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen gelten auch weiterhin. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Ist das Testergebnis negativ, nehmen die Schüler*innen sofort wieder am Unterricht teil.
Ich wünsche Ihnen ein sonniges und ruhiges Wochenende.


Mit freundlichen Grüßen
C. Haeger-Diekmann (komm. Schulleitung)

Maskenbefreiung und Quarantäneregelung

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